Rechtsprechung
AG St. Wendel, 21.07.2015 - 4 C 126/15 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)
AG St. Wendel entscheidet mit einem als skandalös zu bezeichnenden Urteil über die erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall (Urteil vom 21.7.2015 - 4 C 126/15 (55) -).
Besprechungen u.ä.
- captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)
AG St. Wendel entscheidet mit einem als skandalös zu bezeichnenden Urteil über die erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall (Urteil vom 21.7.2015 - 4 C 126/15 (55) -).
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG St. Wendel, 21.07.2015 - 4 C 126/15
Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung (vgl. Az. VI ZR 357/13) die Anwendung der BVSK-Honorarbefragung gerade nicht hinsichtlich des Grundhonorars beanstandet.EDV-Abrufgebühren und EDV-Fahrzeugbewertung in Höhe von 20, 00 Euro sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin deren Anfall nicht substantiiert dargetan und nachgewiesen hat (vgl. BGH Az. VI ZR 357/13).
Die Berücksichtigungsfähigkeit der Nebenkosten als solche ist durch die Entscheidung des BGH (Az. VI ZR 357/13) ebenfalls nicht in Frage gestellt worden, sondern nur die Schätzgrundlagen insoweit.
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG St. Wendel, 21.07.2015 - 4 C 126/15
Denn maßgeblich sei das Urteil des BGH (Az. VI ZR 225/13).Überdies hat er in einer anderen Entscheidung die Begrenzung des Grundhonorars allein auf die Sätze der BVSK - Honorarbefragung beanstandet (vgl. Az. VI ZR 225/13), keineswegs aber deren begründete Heranziehung.
- LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 37/12
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten
Auszug aus AG St. Wendel, 21.07.2015 - 4 C 126/15
Die für Porto-, Versand- und Telefonkosten infolge der Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet- und Versandkostentarife schließend die Geltendmachung höherer Kosten als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus (vgl. z. B. LG Saarbrücken Az. 13 S 37/12).